Das Privatschulgesetz und seine Auswirkungen auf Musikschulen in Österreich

Geschrieben von Lukas Schönsgibl am 14.06.2023

Die Rolle von Musikschulen im kulturellen Bildungssystem ist von großer Bedeutung, nicht nur zur Entwicklung künstlerischer Fähigkeiten, sondern auch zur Förderung einer umfassenden und ganzheitlichen Bildung. Doch wie funktioniert das rechtliche Fundament für diese Institutionen in #Österreich? Aufgrund des föderalistischen Systems gilt eine wahre Vielfalt an Musikschulbestimmungen in allen 9 Bundesländern. Beispielsweise in Niederösterreich – mit Bestimmungen auf Gemeindeebene (NÖ Gemeindebedienstetengesetz), Landesebene (NÖ Musikschulgesetz) und Bundesebene (Privatschulgesetz) – oder auch in Oberösterreich, wo die Lehrkräfte als Landesbedienstete arbeiten, wird schnell klar, dass viele Ebenen zu bedienen sind.

Der gemeinsame Nenner ist das österreichische Privatschulgesetz auf Bundesebene. Dieses legt den rechtlichen Rahmen für alle privaten Bildungseinrichtungen fest, die nicht vom Bund getragen werden. Dieses Gesetz umfasst Punkte wie erzieherische Ziele, die Qualifikation der Lehrkräfte, Anforderungen an die Schulräume und die Anzeigepflicht.

Ein zentraler Aspekt des Privatschulgesetzes ist das sogenannte #Öffentlichkeitsrecht. Dieses Recht ermöglicht es Musikschulen, öffentlich anerkannte Zeugnisse auszustellen und Prüfungen abzuhalten, was für die Schüler:innen und deren Weiterbildung von großer Bedeutung ist.

Die Umsetzung des Privatschulgesetzes ist jedoch nicht immer einfach und klar. Musikschulen unterliegen diesem Gesetz zwar auf Bundesebene, doch in der Praxis variiert die Interpretation und Anwendung des Gesetzes je nach Bundesland und Einrichtung erheblich. Auch wenn das Gesetz in erster Linie für konfessionelle Schulen gilt, sind die Herausforderungen und Chancen, die es für Musikschulen mit sich bringt, ein interessantes Thema.

Trotz der zentralen Rolle, die das Privatschulgesetz spielt, ist es offensichtlich, dass die spezifischen Bedürfnisse von #Musikschulen nicht immer ausreichend berücksichtigt werden. Insbesondere der Passus zur Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand durch den Bund scheint in der Praxis für Musikschulen kaum relevant zu sein. Warum? Weil die Personalkosten in der Regel vom Land oder der Gemeinde getragen werden. Es gibt zwar Fördermöglichkeiten, die immer wieder - wenn auch in abnehmendem Maße - vom Bund getragen werden, jedoch nicht für Personal.

Je intensiver man sich mit dem Privatschulgesetz befasst, umso weniger Bezug lässt sich zu den Musikschulen finden. Es scheint, als ob das Gesetz für jene Schulen konzipiert wurde, die einen regulären Schulbetrieb – basierend auf dem gesetzlich vorgegebenen Lehrplan – durchführen. Doch die Anforderungen an Musikschulen können oft nicht erfüllt werden, da sie sich stark von diesem Modell unterscheiden.

Es finden sich viele Reibungspunkte bzw. viele inhaltliche Vorgaben, die für eine Musikschule keine Bewandtnis haben. Zum Beispiel ist von Einrichtungen die Rede, "in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird". Doch die Realität von Musikschulen, mit einer hohen Anzahl von Einzelunterrichtsstunden und Kleingruppenunterricht, weicht erheblich von diesem Modell ab.

Die Anwendung des Privatschulgesetzes auf Musikschulen zeigt, dass es eine Lücke in der gesetzlichen Regulierung gibt, die eine Anpassung oder Ergänzung der aktuellen Gesetze erfordert. Für österreichische Musikschulen wäre es ein großer Schritt, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen auf Bundesebene einmal neugedacht werden, um eine hohe Qualität der musikalischen Bildung in Österreich zu gewährleisten und weiter zu fördern.

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